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   BFH, 09.12.2005 - VII B 139/05   

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https://dejure.org/2005,11548
BFH, 09.12.2005 - VII B 139/05 (https://dejure.org/2005,11548)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2005 - VII B 139/05 (https://dejure.org/2005,11548)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - VII B 139/05 (https://dejure.org/2005,11548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MinöStG 1993 § 19 Abs. 2; ; MinöStG 1993 § 19 Abs. 2 Satz 1; ; MinöStG 1993 § 19 Abs. 2 Satz 3; ; MinöStG 1993 § 19 Abs. 1; ; MinöStG 1993 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; MinöStG 1993 ... § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; MinöStG 1993 § 19 Abs. 2; ; MinöStG 1993 § 20 Abs. 1 Nr. 2; ; MinöStG 1993 § 23; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinÖStG § 19 Abs. 2 S. 3
    MinÖSt-Befreiung

  • datenbank.nwb.de

    Mineralölsteuerbefreiung für Kraftstoffe in Hauptbehältern eines Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung von eingeführten Dieselkraftstoffen; Umdeutung eines Hauptbehälters eines LKW in einen Transportbehälter

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BFH, 09.12.2005 - VII B 139/05
    b) Um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten ist im Streitfall eine an den Zielen und dem Zweck von Art. 8a Mineralölstrukturrichtlinie orientierte richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 geboten (vgl. zum Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 23. Februar 1999 Rs. C-63/97, EuGHE 1999, I-905; vom 23. Oktober 2003 Rs. C-408/01, EuGHE 2003, I-12537, und vom 5. Oktober 2004 Rs. C-397/01 bis C-403/01, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3547), die eine Steuerbefreiung für Kraftstoffe ausschließt, die dazu bestimmt sind, nach dem Verbringen in das Steuergebiet wieder aus dem Hauptbehälter entnommen und in anderen Fahrzeugen verwendet zu werden.
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus BFH, 09.12.2005 - VII B 139/05
    b) Um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten ist im Streitfall eine an den Zielen und dem Zweck von Art. 8a Mineralölstrukturrichtlinie orientierte richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 geboten (vgl. zum Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 23. Februar 1999 Rs. C-63/97, EuGHE 1999, I-905; vom 23. Oktober 2003 Rs. C-408/01, EuGHE 2003, I-12537, und vom 5. Oktober 2004 Rs. C-397/01 bis C-403/01, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3547), die eine Steuerbefreiung für Kraftstoffe ausschließt, die dazu bestimmt sind, nach dem Verbringen in das Steuergebiet wieder aus dem Hauptbehälter entnommen und in anderen Fahrzeugen verwendet zu werden.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus BFH, 09.12.2005 - VII B 139/05
    b) Um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten ist im Streitfall eine an den Zielen und dem Zweck von Art. 8a Mineralölstrukturrichtlinie orientierte richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 geboten (vgl. zum Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 23. Februar 1999 Rs. C-63/97, EuGHE 1999, I-905; vom 23. Oktober 2003 Rs. C-408/01, EuGHE 2003, I-12537, und vom 5. Oktober 2004 Rs. C-397/01 bis C-403/01, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3547), die eine Steuerbefreiung für Kraftstoffe ausschließt, die dazu bestimmt sind, nach dem Verbringen in das Steuergebiet wieder aus dem Hauptbehälter entnommen und in anderen Fahrzeugen verwendet zu werden.
  • EuGH, 09.09.2004 - C-292/02

    Meiland Azewijn - Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der

    Auszug aus BFH, 09.12.2005 - VII B 139/05
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH die in Art. 8a Mineralölstrukturrichtlinie getroffene Regelung als hinreichend klar und bestimmt angesehen hat, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann und ihr insoweit unmittelbare Wirkung zukommt (EuGH-Urteil vom 9. September 2004 Rs. C-292/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 411).
  • BFH, 06.09.2007 - VII B 296/06

    Entstehung der Mineralölsteuer

    Die gegen die Entscheidung des FG eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 139/05 (BFH/NV 2006, 827) als unbegründet zurückgewiesen.

    Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten und hält diese unter Hinweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 827 für unbegründet.

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er in seinem Beschluss in BFH/NV 2006, 827 nicht ausdrücklich die Entnahme des Kraftstoffs aus dem Tank des LKW, sondern die sich anschließende gewerbliche Verwendung des aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steuergebiet verbrachten Mineralöls --nämlich zum Antrieb eines anderen Fahrzeugs-- als einen die Steuerentstehung begründenden Umstand gewertet hat.

  • FG München, 04.04.2008 - 14 K 2503/06

    Mineralölsteuerpflicht für Kraftstoff im Zusatztank eines LKW

    Das deutsche Mineralölsteuerrecht enthält in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG (jetzt § 15 Abs. 2 und 4 Nr. 1 Energiesteuergesetz) eine identische Regelung, deren Zielsetzung sich mit der Intention des Gemeinschaftsgesetzgebers im Wesentlichen deckt (vgl. Beschluss des BFH vom 9. Dezember 2005 VII B 139/05, ZfZ 2006, 167, BFH/NV 2006, 827).
  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 183/10

    Energiesteuerrecht: LKW-Zusatztank, Steuerschuldnerschaft des Fahrers bzw.

    Denn der Unternehmer ist als wirtschaftlich Handelnder und somit als Verwender anzusehen (FG München, Urteil vom 07. Juli 2011, 14 K 3565/08, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2010, 4 K 145/10, juris, Beschluss vom 25. Oktober 2010, 4 V 149/10, juris, Urteil vom 06. November 2008, 4 K 144/08, juris; im Ergebnis ebenso BFH zur Vorgängervorschrift § 19 MinöStG, Beschluss vom 06. September 2007, VII B 296/06, BFH/NV 2008, 115, Beschluss vom 09. Dezember 2005, VII B 139/05 BFH/NV 2006, 827; vgl. zum Begriff des Verwenders in der vergleichbaren Vorschrift § 21 EnergieStG auch FG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2009, 4 V 249/09, unveröffentlicht, Urteil vom 09. Juni 2009, 4 K 119/07, juris).
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